Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist keine Rechtsverordnung wie die GOÄ, sondern eine Empfehlung des Verbands Deutscher Heilpraktiker aus dem Jahr 1985. Trotzdem ist sie die faktische Referenz für die privatärztliche Heilpraktiker-Abrechnung – Kostenerstattungs-Versicherungen, Beihilfestellen und Privatpatienten orientieren sich an ihr. Wer sie kennt und sauber anwendet, rechnet rechtssicher ab und reicht Rechnungen ein, welche die Versicherungen ohne Rückfrage erstatten. Der Ziffernkatalog umfasst rund 200 Positionen, deutlich weniger als die GOÄ mit 2.900 Ziffern, was die Anwendung überschaubarer macht. Die Schwierigkeit liegt nicht in der Breite des Katalogs, sondern in der Korrektheit der Kombination: welche Ziffern zusammen auf einer Rechnung stehen dürfen, welche Diagnose zur gewählten Ziffer passt und welcher Faktor ohne Vorab-Vereinbarung plausibel ist. Dieser Ratgeber führt durch die wichtigsten Ziffern, formalen Anforderungen und die häufigsten Fehler.
Was ist die GebüH?
Die GebüH listet rund 200 Ziffern für heilpraktische Leistungen, von der Erstanamnese über physikalische Behandlungen bis zu diagnostischen Verfahren. Die Beträge in der originalen GebüH von 1985 sind seit Jahrzehnten unverändert und entsprechen nicht mehr dem heutigen Kostenniveau. In der Praxis wird deshalb oft mit einem Faktor multipliziert, um ein angemessenes Honorar zu erzielen. Dieser Faktor ist zwischen Behandler und Patientin vorab zu kommunizieren – idealerweise schriftlich, spätestens beim ersten Termin. Ein Faktor von 2,0 bis 2,5 ist in vielen Praxen üblich und wird von Versicherungen akzeptiert, sofern er vorab vereinbart wurde. Viele Heilpraktikerpraxen arbeiten zusätzlich mit einer eigenen Honorarliste, die sich an der GebüH orientiert, aber an das aktuelle Kostenniveau angepasst ist. Die GebüH bleibt dabei die Referenz, auf die sich Rechnungen beziehen und die Versicherungen als Maßstab verwenden. Ohne Bezug auf die GebüH-Ziffer ist eine Rechnung für die Kostenerstattung in der Regel nicht akzeptabel.
Die wichtigsten Ziffern im Alltag
Einige Ziffern tauchen in fast jeder Heilpraktiker-Rechnung auf und Du solltest mit ihren Anforderungen vertraut sein:
- Ziffer 1: Ausführliche eingehende Untersuchung und Erstanamnese – in der Praxis meist 60 bis 90 Minuten, der Zeitaufwand sollte dokumentiert sein.
- Ziffer 2: Beratung oder kurze Untersuchung (Folgetermin) – für Termine unter 30 Minuten ohne umfassende körperliche Untersuchung.
- Ziffer 20: Eingehende schriftliche Bearbeitung (z. B. Therapieplan, Stellungnahme, Arztbrief) – nur wenn tatsächlich ein schriftliches Dokument erstellt wird.
- Ziffer 29: Hausbesuch tagsüber – mit dem Zeitaufwand für Anreise und Behandlung zu begründen.
- Ziffer 33: Ohrakupunktur oder ähnliche Nadeltechniken – bei Körperakupunktur andere Ziffer prüfen.
Dazu kommen spezifische Aux-Positionen pro Behandlungsfeld: Homöopathie, Bioresonanz, klassische Naturheilverfahren, manuelle Therapien. Eine saubere Rechnung kombiniert Basis- und Aux-Ziffern, die zur dokumentierten Behandlung passen. Ziffern, die inhaltlich inkonsistent zur dokumentierten Diagnose sind, werden von Versicherungen beim Prüflauf als Begründungsmangel markiert.
Formale Anforderungen an Rechnungen
Damit Kostenerstattungs-Versicherungen eine Rechnung akzeptieren, müssen formale Mindestanforderungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, lehnen die meisten Versicherungen die Erstattung ab oder fordern eine korrigierte Fassung:
- Vollständige Adresse und Kontaktdaten der Praxis
- Heilpraktiker-Nummer (Zulassungsnummer des zuständigen Gesundheitsamts)
- Name und Anschrift der Patientin
- Behandlungsdatum (Tag, nicht Monat)
- Diagnose nach ICD-10 (Freitext allein reicht nicht)
- GebüH-Ziffer und Leistungsbeschreibung pro Position
- Betrag pro Leistungsposition, Gesamtbetrag
- Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 14 UStG (Heilpraktiker sind steuerbefreit, das muss kenntlich gemacht werden)
- Unterschrift oder digitale Signatur der Heilpraktikerin
Rechnungsnummer und Zahlungsfrist sind keine gesetzliche Pflicht, aber für das eigene Mahnwesen und die Buchhaltung sinnvoll. Eine fehlende Rechnungsnummer erschwert die Zuordnung bei Rückfragen des Steuerbüros oder der Versicherung erheblich.
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PKV-Kostenerstattung – was erstattet wird
Viele privatversicherte Patientinnen haben Heilpraktiker-Leistungen in ihrem Tarif – aber die Erstattungshöhe variiert erheblich zwischen Anbietern und Tarifen. Vollstationäre Heilpraktiker-Tarife erstatten typischerweise 80 bis 100 Prozent der GebüH-Sätze, sofern die Rechnung formal korrekt ist und die Diagnose zur Behandlung passt. Ergänzungstarife – die günstigere Variante – erstatten oft nur bis zu einer jährlichen Obergrenze von beispielsweise 500 € oder 1.000 € pro Versicherungsjahr. Selbstbeteiligung und Wartezeitenregelungen variieren je Tarif stark. Wichtig für den Praxisalltag: Die Erstattung ist Sache der Patientin, nicht der Praxis. Du stellst die Rechnung, die Patientin reicht sie bei ihrer Versicherung ein. Die Zahlung von der Versicherung läuft direkt zur Patientin, nicht zur Praxis. Deine Forderung besteht gegenüber der Patientin – auch wenn die Versicherung ablehnt. Eine Abtretungserklärung kann das Zahlungsrisiko auf die Versicherung verschieben, ist aber nicht überall möglich. Für reine Selbstzahler-Praxen ohne PKV-Kontext lässt sich das Rechnungslayout vereinfachen – ICD-10 und Heilpraktiker-Nummer bleiben dennoch sinnvoll.
Typische Fehlerquellen
Drei Fehler wiederholen sich in Heilpraktikerpraxen mit ausreichender Regelmäßigkeit, um ihnen einen eigenen Abschnitt zu widmen:
- Faktor zu hoch ohne Vorab-Vereinbarung: Ohne schriftliche Honorarvereinbarung ist nur ein angemessener Faktor zulässig. Faktoren über 2,5 auf der Rechnung ohne vorige Kommunikation werden von Versicherungen oft auf den GebüH-Grundbetrag gekürzt. Die Vereinbarung muss dokumentiert sein – ein kurzer Hinweis beim Erstkontakt, vom Patienten abgezeichnet, reicht.
- Aux-Ziffer passt inhaltlich nicht zur Basis-Ziffer: Nicht jede Aux-Position ist mit jeder Basis-Ziffer kombinierbar. Eine Ohrakupunktur (Ziffer 33) neben einer Bioresonanz-Ziffer am selben Sitzungstag ist bei mehreren Versicherern auffällig. Wer unsicher ist, orientiert sich am offiziellen GebüH-Erläuterungsband des Verbands Deutscher Heilpraktiker.
- ICD-10-Code zu unspezifisch: R53 „Unwohlsein und Ermüdung" oder Z00 „Allgemeine Untersuchung ohne Befund" werden von Versicherungen kritisch bewertet. Eine konkretere Diagnose, die zur dokumentierten Behandlung und zur gewählten Ziffer passt, schafft Plausibilität. Dabei muss der Code zur tatsächlichen Diagnose passen – eine falsche Diagnose zu Abrechnungszwecken ist strafrechtlich relevant.
Eine Praxissoftware mit hinterlegtem GebüH-Ziffernkatalog und Plausibilitätsprüfung nimmt einen großen Teil dieser Stolpersteine ab. Was bleibt, ist der inhaltliche Teil der Abrechnung: gute Dokumentation der Sitzung, zur Behandlung passende Ziffern-Auswahl und eine vorab kommunizierte Faktor-Regelung. Das ist nicht mehr und nicht weniger als saubere Praxis-Führung.
