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Datenschutz & RechtLesezeit: 8 min·Aktualisiert am 16.04.2026

Videosprechstunde in der Psychotherapie: DSGVO, Technik, Alltag

Videosprechstunde DSGVO-konform: rechtliche Anforderungen, technische Mindeststandards (E2E-Verschlüsselung, EU-Hosting, AVV) und Alltagsorganisation. Praxis-Leitfaden.

Von , Geschäftsführer Produkt

Videosprechstunde-Fenster mit E2E-Verschlüsselungshinweis

Videosprechstunde ist seit der Corona-Phase in der Psychotherapie etabliert – nicht als Notlösung, sondern als regulärer Behandlungskanal für einen Teil der Sitzungen. Nach den befristeten Sonderregelungen sind nun die Standards klar und dauerhaft: Video ist für definierte Sitzungstypen erlaubt, unter bestimmten rechtlichen Bedingungen und mit konkreten technischen Anforderungen an Verschlüsselung und Datenschutz. Dieser Leitfaden zeigt, was in der Praxis gilt, welche technischen Anforderungen nicht verhandelbar sind und wie Sie den Ablauf einer Videositzung so organisieren, dass er klinisch und datenschutzrechtlich sauber ist. Nicht Gegenstand dieses Leitfadens: die Abrechnung von Videositzungen im GKV-Kontext (dafür gelten KBV-Anlage 31b und die zuständigen KV-Vorgaben) sowie Sonderregelungen für Psychiatrie und stationäre Behandlung.

Rechtlicher Rahmen

Die Musterberufsordnung und das SGB V erlauben Videosprechstunde im Rahmen der Fernbehandlung, sofern die Behandlung nach ärztlicher Sorgfalt verantwortbar ist und nicht ausschließlich über digitale Medien stattfindet. Für die GKV-Abrechnung gibt es KBV-Vorgaben, die eine Zulassung des verwendeten Videodienstanbieters voraussetzen – die Liste zugelassener Anbieter führt die KBV und wird regelmäßig aktualisiert. Für Privatbehandlungen nach GOÄ gilt der ärztliche Ermessensspielraum, der durch Berufsordnung und Haftungsrecht begrenzt wird. Das bedeutet konkret: Erst- und Probatorik-Sitzungen laufen in der Regel in Präsenz – bei Erstgesprächen fehlt die direkte Kontaktbasis, die für eine fundierte therapeutische Einschätzung nötig ist. Videosprechstunde eignet sich für stabile Folgesitzungen, therapeutische Begleitung im Verlauf und Kontrolltermine, bei denen die Klientin bereits länger in Behandlung ist und der Behandlungsstatus dies rechtfertigt. Die Entscheidung trifft die Therapeutin auf Basis ihrer klinischen Einschätzung – und dokumentiert sie in der Akte.

Technische Mindestanforderungen

Technische Anforderungen kommen aus drei Quellen: Datenschutzrecht (DSGVO), Berufsordnung und bei GKV-Abrechnung aus der KBV-Anlage 31b. Die wichtigsten nicht verhandelbaren Punkte:

  • End-to-End-Verschlüsselung: Die Verbindung zwischen Therapeutin und Klientin muss verschlüsselt sein (DTLS-SRTP ist der technische Standard). Der Server darf die Gesprächsinhalte nicht entschlüsseln können.
  • Keine serverseitige Aufzeichnung: Videogespräche werden nicht auf Servern gespeichert. Keine automatische Aufnahme, keine Cloud-Archivierung.
  • Hosting in der EU: Server müssen in der Europäischen Union stehen, idealerweise in Deutschland, um das DSGVO-Datentransfer-Risiko zu minimieren.
  • Signaling-Server: Die Verbindungsvermittlung läuft über einen Server, der ausschließlich Metadaten (IP-Adressen, Verbindungsaufbau) sieht – nicht den Gesprächsinhalt.
  • AVV nach Art. 28 DSGVO: Mit dem Video-Anbieter ist zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, bevor der erste Termin stattfindet.

Einwilligung und Aufklärung

Vor der ersten Videositzung klären Sie die Klientin umfassend auf und holen eine schriftliche – oder digital signierte – Einwilligung ein. Diese Aufklärung ist rechtlich Pflicht und klinisch sinnvoll, weil sie Erwartungen klärt und Sicherheit auf beiden Seiten schafft. Der Inhalt der Aufklärung umfasst: den technischen Ablauf und die Dauer einer Videositzung, welche Geräte und Browser die Klientin benötigt, wie die Datenschutz- und Verschlüsselungsmaßnahmen funktionieren (in verständlicher Sprache, nicht als Technikliste), die Anforderung an einen vertraulichen Raum, aus dem die Klientin teilnimmt (kein öffentliches WLAN, keine Angehörigen im Hintergrund), das Vorgehen bei technischem Ausfall (Anruf, Rückruf, ggf. Ausweichtermin), und – nicht zu vergessen – den Notfall-Plan für den Fall, dass die Klientin während der Sitzung akut gefährdet ist. Dieser letzte Punkt wird häufig als bürokratisch empfunden, ist aber Teil der Sorgfaltspflicht.

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Videosprechstunde

Integriert in Termin und Akte, End-to-End-verschlüsselt, DSGVO-konform.

Ablauf einer Sitzung

Der typische Ablauf einer Videositzung in einer gut organisierten Praxis sieht so aus: Der Termin wird im Kalender angelegt, die Klientin erhält automatisch einen Einmal-Link per E-Mail. Kurz vor der vereinbarten Zeit öffnet die Klientin den Link im Browser, erlaubt Kamera- und Mikrofon-Zugriff und wartet im virtuellen Warteraum. Die Therapeutin startet den Raum, prüft kurz die Verbindungsqualität (Ton, Bild, Latenz) und beginnt die Sitzung. Während der Sitzung: Dokumentation im gleichen Fenster oder parallel in einem zweiten Fenster, strukturiert nach SOAP oder freier Verlaufsnotiz. Am Ende: Termin formal abschließen, Dokumentation signieren (Zeitstempel), Folgetermin vorschlagen. Planen Sie fünf bis zehn Minuten Puffer vor und nach der Sitzung ein – für technische Anlauf-Probleme, Verbindungsabbrüche, die einen Neustart erfordern, und für das Schreiben der Abschluss-Notiz, bevor die nächste Klientin wartet.

Dokumentation und Archivierung

Die Dokumentation einer Videositzung folgt denselben Regeln wie die einer Präsenzsitzung: vollständig, zeitnah und unveränderlich. Im Kontext der Videosprechstunde dokumentieren Sie zusätzlich, dass die Sitzung per Video stattfand, den verwendeten Dienst (für Nachweiszwecke bei Kassenprüfungen), und ggf. technische Besonderheiten wie eine instabile Verbindung, die zu einem Wechsel auf Audio-only geführt hat. Das Video selbst wird nicht aufgezeichnet und nicht archiviert. Wenn Sie im absoluten Ausnahmefall eine Aufnahme zu Supervisionszwecken anfertigen – mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis der Klientin – gelten besondere Anforderungen an Speicherort (lokal, verschlüsselt, nicht in der Cloud), Löschfrist und Zugangsbeschränkung. Im Regelfall gilt: kein Mitschnitt, keine Ausnahme.

Grenzen der Videosprechstunde

Nicht jede Sitzung gehört ins Video. Situationen, in denen Präsenz therapeutisch überlegen ist und Video keine angemessene Alternative darstellt:

  • Diagnostische Erstgespräche und Probatorik-Sitzungen mit hohem Strukturbedarf
  • Traumatherapie mit Stabilisierungstechniken, die körperliche Präsenz erfordern
  • Akute Krisen mit Suizidalität, Selbstverletzung oder fehlender Impulskontrolle
  • Behandlungen, die körperliche Wahrnehmung und Nähe erfordern – seltener in der Psychotherapie, häufig in Osteopathie oder Ergotherapie
  • Klientinnen ohne stabilen Internetzugang oder ohne vertraulichen Raum zu Hause

Die Entscheidung, ob Videosprechstunde im Einzelfall geeignet ist, trifft die Therapeutin auf Basis ihrer klinischen Einschätzung, dokumentiert in der Akte. Videosprechstunde ersetzt nicht die Präsenzarbeit, sondern ergänzt sie dort, wo sie der geeignetere Kanal ist – für stabile Klientinnen in laufender Therapie, die von der räumlichen Flexibilität profitieren, ohne an klinischer Qualität einzubüßen.

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