Abrechnung nach GOÄ und GebüHLesezeit: 8 minAktualisiert am 30.09.2026

GOÄ-Abrechnung: Ziffern, Faktor und Begründungen

Die GOÄ klingt trocken, ist aber die Basis der Privatarzt-Abrechnung. So liest du den Ziffernkatalog, begründest den Faktor und vermeidest typische Fehler.

Tobias EngelsbergerVon , Geschäftsführer Produkt

Illustration einer GOÄ-Rechnung mit Produkt-Ausschnitt der Patientify-Abrechnung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist der rechtliche Rahmen, nach dem Privatärztinnen und Privatärzte in Deutschland abrechnen. Anders als in der GKV mit EBM und KV-Vorgaben liegt die Abrechnung hier beim Behandler, mit all ihren Freiheiten und Fallstricken. Wer die GOÄ sauber anwendet, arbeitet rechtssicher und kommt zu angemessenen Honoraren. Wer sie falsch anwendet, riskiert Rückforderungen durch Versicherungen, Streit mit Patientinnen und, bei systematischen Verstößen, approbationsrechtliche Konsequenzen. Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung nach §11 der Bundesärzteordnung, keine bloße Empfehlung. Abweichungen nach unten (Unterschreitung des Mindesthonorars) sind ebenso unzulässig wie willkürliche Überschreitungen nach oben. Wer Ziffern, Faktor und Begründung nicht bei jeder Rechnung von Hand zusammensetzen will, nutzt eine Praxissoftware für Privatärzte mit GOÄ-Abrechnung, in der der Katalog hinterlegt ist. Dieser Ratgeber erklärt den Aufbau des Ziffernkatalogs, die Faktor-Logik und die Begründungspflicht, die drei Elemente, an denen GOÄ-Abrechnung in der Praxis scheitert oder gelingt.

Was ist die GOÄ und für wen gilt sie?

Die GOÄ regelt die Honorare für ärztliche Leistungen an Privatpatientinnen und Selbstzahlerinnen. Sie gilt bundesweit als Rechtsverordnung und wurde zuletzt 1996 in der heutigen Form umfassend angepasst, eine Reform (GOÄ neu) ist seit Jahren im Gespräch, aber noch nicht verabschiedet. Der Punktwert beträgt nach §5 Abs. 1 GOÄ 5,82873 Cent und ist seit 1996 unverändert, was über diesen Zeitraum erhebliche Honorarverzerrungen erzeugt. Für wen gilt die GOÄ? Für alle Patientinnen ohne GKV-Anspruch auf eine konkrete Leistung: Privatversicherte, Beihilfeberechtigte (Beamte), Soldaten mit freier Heilfürsorge und Selbstzahler. GKV-Patientinnen, die für reguläre Kassenleistungen eine GOÄ-Rechnung erhalten, können diese anfechten, das ist ein häufiger Fehler in Mischpraxen.

Der Ziffernkatalog: Aufbau und Logik

Der GOÄ-Katalog umfasst rund 2.900 Ziffern, gegliedert nach Fachgebieten. Jede Ziffer beschreibt eine konkrete Leistung und ordnet ihr einen Punktwert zu. Aus Punktwert, Punktzahl und Faktor ergibt sich der Rechnungsbetrag. Die Ziffer 1, „Beratung, auch mittels Fernsprecher", hat 80 Punkte; bei einem Punktwert von 5,82873 Cent und Faktor 2,3 ergibt das 10,72 €. Die Ziffer 3 (eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten) hat 150 Punkte und kommt bei Faktor 2,3 auf 20,11 €. Ziffern sind thematisch geordnet: Die 1er-Reihe steht für ärztliche Beratungs- und Untersuchungsleistungen, die 300er für chirurgische Leistungen, die 400er für Strahlenbehandlung, die 700er für Laborleistungen, die 5000er für radiologische Diagnostik. Wer die Systematik kennt, sucht schneller und kombiniert korrekt. Wer sie nicht kennt, blättert durch Tabellen und läuft Gefahr, Ziffern zu addieren, die sich gegenseitig ausschließen (z. B. Ziffer 1 und 3 am selben Tag für dieselbe Patientin).

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Der Faktor: Regelsatz, Schwellenwert, Höchstsatz

Der Faktor ist das flexibelste Element der GOÄ. Drei Stufen stehen in §5 GOÄ: Der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes. In der Regel darf die Gebühr nur bis zum Schwellenwert 2,3 bemessen werden, für persönliche ärztliche Leistungen. Für technische Leistungen der Abschnitte A, E und O (unter anderem Labor, physikalisch-medizinische Leistungen, Strahlendiagnostik) gilt der Rahmen 1,0 bis 2,5 mit Schwellenwert 1,8. Bis zum Schwellenwert brauchst du keine Begründung. Über dem Schwellenwert bis zum Höchstsatz (3,5 bzw. 2,5) verlangt §12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, die sich auf die einzelne Leistung bezieht, nicht auf den gesamten Behandlungsfall. Über dem Höchstsatz geht es nur mit einer Honorarvereinbarung nach §2 GOÄ, schriftlich und vor der Behandlung unterzeichnet. Nachträgliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Punkt „technische Leistungen mit Schwellenwert 1,8" wird in der Praxis regelmäßig übersehen, Röntgenaufnahmen oder Laborleistungen mit Faktor 2,3 ohne Begründung sind angreifbar.

  • Bis Schwellenwert 2,3: persönliche ärztliche Leistungen, keine Begründung nötig (§5 Abs. 2 GOÄ).
  • Bis Schwellenwert 1,8: technische Leistungen der Abschnitte A, E, O, keine Begründung nötig (§5 Abs. 3 GOÄ).
  • Über Schwellenwert bis Höchstsatz 3,5 / 2,5: schriftliche Begründung auf der Rechnung, bezogen auf die einzelne Leistung (§12 Abs. 3 GOÄ).
  • Über dem Höchstsatz: Honorarvereinbarung nach §2 GOÄ, schriftlich und vor der Behandlung von der Patientin unterzeichnet.

Begründungspflicht und typische Formulierungen

Wer den Schwellenwert 2,3 (bzw. 1,8) überschreitet, muss begründen. Die Begründung muss auf der Rechnung erscheinen, sich auf die konkrete Leistung beziehen und messbare Faktoren nennen. Pauschalformulierungen wie „aufwändige Behandlung" oder „besonderer Patient" reichen nicht aus, Krankenversicherungen prüfen Begründungen routinemäßig und erstatten bei schwachen Formulierungen nur den Regelsatz, ohne Rückfrage. Belastbare Begründungen benennen Zeit (z. B. „Gesprächsdauer 48 Minuten"), Komplexität (z. B. „Differenzialdiagnose zwischen Fibromyalgie und entzündlichem Rheuma"), Anzahl der zu prüfenden Vorbefunde aus drei verschiedenen Vorgängerpraxen, Sprach- oder Verständnisbarrieren, fragmentierte Vorgeschichte aus mehreren Fachrichtungen. Eine Praxissoftware mit Textbausteinen für Begründungen beschleunigt den Prozess, ersetzt aber nicht die inhaltliche Qualität der Begründung, die muss die Ärztin liefern.

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Analogziffern

Analogziffern kommen ins Spiel, wenn eine moderne Leistung nicht explizit in der GOÄ steht, weil der Katalog seit 1996 nicht grundlegend aktualisiert wurde. Die Abrechnung in Analogie zu einer passenden GOÄ-Ziffer ist nach §6 Abs. 2 GOÄ zulässig, aber dokumentationspflichtig. Die Analogie muss auf der Rechnung kenntlich gemacht werden (Bezeichnung „entsprechend" oder „analog" GOÄ-Nr. XX), und die inhaltliche Plausibilität muss nachvollziehbar sein. Ein EKG nach modernem 12-Kanal-Verfahren lässt sich analog zur GOÄ-Ziffer 650 oder 651 abrechnen, ein telemedizinisches Monitoring braucht eine eigene Analogziffer-Zuordnung. Bei häufig genutzten Analogziffern lohnt sich eine praxisinterne Liste der bevorzugten Entsprechungen, damit Begründungen nicht für jeden Fall neu formuliert werden müssen.

Die Analogabrechnung soll mit der geplanten Reform eingeschränkt werden. Was der Entwurf der neuen GOÄ dazu vorsieht und wie du dich vorbereitest, steht im Ratgeber Neue GOÄ 2028: Stand, Änderungen und 7 To-dos.

GOÄ digital abrechnen: der Patientify-Workflow

Händische GOÄ-Abrechnung mit Excel oder Word ist fehleranfällig und zeitintensiv. In vielen Praxen entstehen Behelfs-Tabellen, die weder mit dem Ziffernkatalog synchron sind noch Faktor-Hinweise liefern. Der digitale Workflow in Patientify ersetzt genau das: Ziffer suchen über Volltext oder Fachgebiet, Faktor auswählen mit Schwellenwert-Hinweis auf der Benutzeroberfläche, Begründung eintragen aus Textbausteinen oder individuell formuliert, PDF erzeugen mit allen Pflichtfeldern (Praxisdaten, Patientendaten, Leistungszeile, Betrag, USt-Regelung), Versand per E-Mail oder Post. Der Nebeneffekt: Alle Rechnungen liegen in einer durchsuchbaren Datenbank, lassen sich nach Status filtern (offen, bezahlt, überfällig, storniert), als CSV-Export für die Buchhaltung (für DATEV-Import anpassbar) weitergeben und sind bei Rückfragen der PKV sofort auffindbar. Weniger Streit, weniger Rückfragen, weniger Zeit in der Buchhaltung, nicht weil das Tool Magie macht, sondern weil vollständige und korrekte Rechnungen seltener angefochten werden.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 30.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

  • Gebührenordnung für Ärzte: §5 GOÄ (Gebührenrahmen, Punktwert 5,82873 Cent, Schwellenwerte 2,3 und 1,8), §12 GOÄ (Begründungspflicht auf der Rechnung), §2 GOÄ (abweichende Vereinbarung), §6 Abs. 2 GOÄ (Analogabrechnung).
  • Bundesärzteordnung: §11 BÄO (Ermächtigung zur Gebührenordnung).

Häufige Fragen

Fehlt deine Frage? Schreib uns an info@patientify.io oder im Kontaktformular.

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