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Datenschutz & RechtLesezeit: 9 min·Aktualisiert am 29.09.2026

Behandlungsvertrag in der Privatpraxis: was reinmuss

Behandlungsvertrag für Heilpraktiker, Physio, Psychotherapie und Privatärzte: Pflichten nach §630c BGB, Honorar, Ausfallhonorar, unnötige Klauseln.

Von , Geschäftsführer Produkt

Illustration eines Vertragsblatts neben einem Tablet mit Unterschriftsfeld, Produkt-Ausschnitt des digital signierten Anamnesebogens in Patientify

Ein Behandlungsvertrag entsteht, ohne dass jemand etwas unterschreibt. Frau K. ruft an, bucht einen Termin, kommt in deine Praxis, du behandelst sie. Fertig, der Vertrag steht. Das regelt §630a BGB seit dem Patientenrechtegesetz, und die Gesetzesbegründung nennt neben Ärztinnen ausdrücklich auch Heilpraktiker, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten. Die Frage ist also nicht, ob du einen Behandlungsvertrag hast. Den hast du. Die Frage ist, ob du die Pflichten, die daran hängen, nachweisen kannst, wenn es drauf ankommt. Und ob dein Honorar so vereinbart ist, dass es am Ende auch bezahlt wird. Dieser Ratgeber zeigt dir, welche Punkte gesetzlich vorgeschrieben sind, welche du aus Eigeninteresse regeln solltest und welche Klauseln dir mehr Ärger als Nutzen bringen.

Was das Gesetz von dir verlangt

Das Patientenrechtegesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten und hat die §§630a bis 630h ins BGB eingefügt. Dort steht, was zu einem Behandlungsvertrag gehört. Für die Vertragsgestaltung zählen vor allem zwei Pflichten.

Erstens die Informationspflicht nach §630c BGB. Du musst deiner Patientin zu Beginn der Behandlung verständlich erläutern, was du diagnostiziert hast, wie sich ihr Zustand voraussichtlich entwickelt, welche Therapie du vorhast und welche Maßnahmen dazugehören. Das geht mündlich. Anders bei den Kosten: Wenn du weißt oder hinreichende Anhaltspunkte dafür hast, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt, musst du vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§630c Abs. 3 BGB). Textform bedeutet nach §126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Patientin aufbewahren kann. Eine Unterschrift ist dafür nicht nötig, das stellt auch das Merkblatt der Landesärztekammer Baden-Württemberg klar. Eine E-Mail oder ein PDF reicht.

Für Privatpraxen ist das der Normalfall, nicht die Ausnahme. Als Heilpraktikerin weißt du, dass die PKV häufig nur Sätze auf GebüH-Niveau erstattet und Beihilfestellen eigene Listen haben. Als Physiotherapeut mit Privatpatienten weißt du, dass die Erstattung vom Tarif abhängt. Damit hast du fast immer „hinreichende Anhaltspunkte“, und es gilt die Textform.

Zweitens die Aufklärung nach §630e BGB. Vor jeder Maßnahme, in die die Patientin einwilligen muss, klärst du über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken auf, und zwar mündlich. Ein Formular ersetzt das Gespräch nicht, es ergänzt es. Das Gespräch muss so rechtzeitig stattfinden, dass die Patientin wohlüberlegt entscheiden kann. Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterschreibt, muss sie in Abschrift bekommen.

Dazu kommen die Dokumentationspflicht (§630f BGB, Aufbewahrung zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine anderen Fristen gelten) und das Einsichtsrecht der Patientin in ihre vollständige Akte (§630g BGB). Beides gehört nicht in den Vertrag, aber der Vertrag wird im Streitfall zusammen mit der Akte gelesen. Hast du eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, wird nach §630h Abs. 3 BGB vermutet, dass du sie nicht getroffen hast. Diese Vermutung musst du dann widerlegen. Was die Dokumentation im Einzelnen umfasst, steht im Ratgeber zur Dokumentationspflicht.

Was in den Vertrag gehört

Aus diesen Pflichten ergibt sich der Kern. Ein sauberer Behandlungsvertrag für die Privatpraxis enthält:

  • Vertragsparteien: Praxisdaten und Patientendaten.
  • Gegenstand der Behandlung: ein Satz, keine Diagnose-Liste.
  • Honorar und Abrechnungsgrundlage: konkreter Betrag, Stundensatz oder das Verzeichnis, auf das du dich beziehst.
  • Hinweis auf die Erstattungslücke: PKV, Beihilfe oder Zusatzversicherung erstatten möglicherweise nicht den vollen Betrag.
  • Zahlungsmodalitäten: Fälligkeit und Zahlungsweg.
  • Versäumte Termine: Absagefrist und Ausfallhonorar.
  • Kein Erfolgsversprechen: der Hinweis, dass eine Behandlung keinen Erfolg garantiert.
  • Datum und Unterschriften beider Seiten.

Honorar: drei Berufsgruppen, drei Regeln

Beim Honorar trennen sich die Berufsgruppen.

Heilpraktiker

Als Heilpraktikerin bist du an kein Gebührenverzeichnis gebunden. Das GebüH hat keinen Rechtscharakter im Sinne einer gesetzlichen Gebührenordnung, es enthält statistische Durchschnittswerte und basiert auf Daten aus den 1980er-Jahren. Das bestätigen sowohl der Verband Unabhängiger Heilpraktiker als auch auf Heilpraktikerrecht spezialisierte Anwälte. Dein Honorar kannst du frei vereinbaren: nach Zeit, nach Leistung oder mit dem GebüH als vertraglich vereinbarter Grundlage. Aus unserer Sicht ist es klüger, das Honorar konkret im Vertrag zu benennen, statt nur „nach GebüH“ zu schreiben. Dann kann die Patientin, wenn ihre Versicherung 40 € erstattet und du 80 € berechnet hast, nicht behaupten, sie sei von den GebüH-Sätzen ausgegangen. Wie die Abrechnung im Detail läuft, steht im Ratgeber zur GebüH-Abrechnung.

Privatärzte

Als Privatärztin gilt das Gegenteil, du bist an die GOÄ gebunden. Der Gebührenrahmen reicht nach §5 GOÄ vom Einfachen bis zum 3,5-fachen, über das 2,3-fache hinaus nur, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen. Willst du eine Gebührenhöhe vereinbaren, die von der GOÄ abweicht, greift §2 GOÄ. Die Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung in einem Schriftstück getroffen werden. Sie muss Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und Betrag enthalten, dazu die Feststellung, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten, und die Patientin bekommt einen Abdruck. Pauschalhonorare sind laut Bundesärztekammer unzulässig. Die Honorarvereinbarung ist damit ein eigenes Blatt, das nicht in einen allgemeinen Behandlungsvertrag gemischt werden darf. Wie du den Faktor innerhalb des Gebührenrahmens begründest, steht im Ratgeber zur GOÄ-Faktor-Begründung.

Physiotherapeuten

Als Physiotherapeutin sitzt du zwischen den Stühlen. Kommt der Patient mit ärztlicher Verordnung als Privatpatient, rechnest du nach deinen Privatpreisen ab, die er vorher kennen muss. Nimmt er bei dir als Physiotherapeutin mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis eine Selbstzahlerleistung ohne Verordnung wahr, ist die Ausgangslage eine andere. Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) weist darauf hin, dass ein Vertrag für alle Fälle hier nicht funktioniert. Zwei Varianten decken den Alltag ab: eine für Verordnung mit Privatpreisliste, eine für Selbstzahler.

Mehr dazu

Abrechnung in Patientify

GOÄ-, GebüH- und Heilmittel-Ziffernkataloge mit Faktor-Assistenz, PDF-Rechnung mit eigenem Hinweistext.

Ausfallhonorar: nur mit Vereinbarung

Der Punkt, an dem die meisten Verträge scheitern, ist der versäumte Termin. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hast du bei einer Absage am selben Tag praktisch keine Handhabe. Mit einer klaren Klausel schon: Frist für die kostenfreie Absage, Höhe des Ausfallhonorars, Ausnahmen. Wie hoch es sein darf, welche Frist üblich ist und was bei Krankheit gilt, steht im Ratgeber zum Ausfallhonorar in der Privatpraxis.

Für den Vertrag reicht: Die Klausel muss drin sein, sie muss vor dem ersten Termin unterschrieben sein, und sie darf nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Vorformulierte Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass die Patientin nicht mit ihnen rechnen muss, werden nach §305c BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil.

Was nicht in den Vertrag gehört

Der häufigste Fehler ist der überladene Vertrag. Vier Seiten, in denen Datenschutzerklärung, Aufklärungsbogen, Hausordnung und Honorarvereinbarung zu einem Dokument verschmolzen sind. Das ist aus drei Gründen schlecht.

  • Aufklärung: Sie gehört nach §630e BGB ins Gespräch und in einen eigenen Bogen, den du bei jeder einwilligungspflichtigen Maßnahme neu durchgehst. Eine pauschale Einwilligung im Behandlungsvertrag für alles, was in den nächsten zwölf Monaten passiert, ist wertlos.
  • GOÄ-Honorarvereinbarung: Sie darf nach §2 GOÄ keine weiteren Erklärungen enthalten. Steht sie im selben Dokument wie die Ausfallhonorar-Klausel, ist sie angreifbar.
  • Datenschutzinformation: Sie braucht keine Unterschrift. Für die Behandlung selbst ist auch keine Einwilligung nötig, die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist für die Behandlung aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erlaubt (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO). Was du dafür in der Praxis brauchst, steht in unserer DSGVO-Checkliste.

Weglassen solltest du außerdem Erfolgszusagen wie „Beschwerdefreiheit nach sechs Sitzungen“ und Haftungsausschlüsse für Behandlungsfehler. Ein vorformulierter Ausschluss der Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist nach §309 Nr. 7 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für Klauseln, die die Patientin zu einer Mindestanzahl von Sitzungen verpflichten. Der Behandlungsvertrag ist nach Auskunft des Verbands Unabhängiger Heilpraktiker von beiden Seiten kündbar, wenn Umstände das rechtfertigen, und eine Zwangsbindung würde das unterlaufen.

Papier oder digital

Der Behandlungsvertrag selbst braucht keine Schriftform. Er entsteht mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Schriftlich machst du ihn, weil du Nachweise brauchst: für die Kosteninformation in Textform, für die Ausfallhonorar-Vereinbarung. Beides geht auf Papier oder digital, solange die Patientin ihr Exemplar bekommt und du deins unveränderlich ablegst. Die Ausnahme ist die Honorarvereinbarung nach §2 GOÄ. Sie verlangt ein Schriftstück, kläre mit deiner Kanzlei oder Ärztekammer, in welcher Form du sie unterschreiben lässt.

In der Praxis bewährt sich ein Ablauf: Die Patientin bekommt mit der Buchungsbestätigung einen Link zur Online-Anamnese. Im selben Durchgang liest sie die Kosteninformation und den Behandlungsvertrag, unterschreibt digital mit Zeitstempel, und alles liegt in ihrer Akte, bevor sie das erste Mal in der Praxis steht. Im Erstgespräch gehst du nur noch die Punkte durch, die das Gespräch brauchen, allen voran die Aufklärung. Das spart am Empfang Zeit und erledigt den Nachweis nebenbei. Erscheint die Patientin nicht zum Termin, liegt die unterschriebene Absagefrist schon in der Akte.

Nimm dir für die Überarbeitung deines Vertrags eine Stunde und ein aktuelles Muster deines Berufsverbands als Grundlage. Streiche alles, was nicht Honorar, Kosten, Absage, Fälligkeit oder Gegenstand der Behandlung betrifft. Was übrig bleibt, passt auf eine Seite. Und eine Seite lesen deine Patientinnen auch.

Behandlungsvertrag mit Patientify

In Patientify legst du den Behandlungsvertrag mit Kosteninformation und Ausfallklausel als Bogen in der Online-Anamnese an. Die Patientin erhält bei der Terminbuchung oder per Einzel-Versand einen Einmal-Link, ohne Patientenkonto, sieben Tage gültig. Sie liest, füllt aus und unterschreibt digital. Die Unterschrift wird kryptografisch gesichert und mit Zeitstempel versehen, der signierte Bogen liegt unveränderlich in der Patientenakte.

Was Patientify nicht tut: Vertragsmuster liefern oder deine Klauseln rechtlich prüfen. Den Text deines Vertrags bringst du mit, am besten auf Basis eines Musters deines Berufsverbands und einmal von einer Kanzlei gegengelesen. Das Aufklärungsgespräch nach §630e BGB bleibt ein Gespräch, der digitale Bogen ergänzt es nur.

Mehr dazu

Online-Anamnese mit digitaler Signatur

Behandlungsvertrag und Kosteninformation vor dem Ersttermin digital unterschreiben lassen, der signierte Bogen landet in der Akte.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 29.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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