Wer eine Praxis für ästhetische Medizin eröffnet, braucht am ersten Tag vor allem drei Dinge: einen Kalender, den Patientinnen selbst füllen, eine Kartei mit Kontaktdaten und eine Möglichkeit, Geld zu nehmen. Genau das liefern Beauty- und Salon-Programme, meist günstig und schnell eingerichtet. Deshalb laufen viele ästhetische Praxen in den ersten Monaten auf einer Software, die für Friseure und Kosmetikstudios gebaut wurde. Das funktioniert, bis zum ersten Moment, in dem die Praxis nicht als Studio, sondern als Arztpraxis behandelt wird: eine Nachfrage der Haftpflichtversicherung, eine Betriebsprüfung, eine Patientin, die ihre Akte sehen will. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenze zwischen beiden Software-Kategorien verläuft, und woran du erkennst, dass du sie überschritten hast.
Warum viele Ästhetik-Praxen mit Salon-Software starten
Der Grund ist nachvollziehbar: Salon-Software löst die sichtbaren Probleme sehr gut. Online-Buchung mit Leistungsauswahl, automatische Erinnerungen, Kundenkonto, Bewertungen einsammeln, Kartenzahlung am Empfang. Für eine Praxis, die Botox, Hyaluron, Laser oder Microneedling anbietet, sieht das auf den ersten Blick nach allem aus, was nötig ist. Das Behandlungsangebot ähnelt in Taktung und Buchungsverhalten einem Kosmetikstudio, nicht einer hausärztlichen Sprechstunde.
Der Unterschied liegt nicht in der Buchung, sondern in dem, was nach der Buchung passiert. Sobald eine Ärztin oder ein Arzt eine Behandlung durchführt, gilt das Patientenrechtegesetz mit den Paragrafen 630a bis 630h BGB, unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch indiziert ist oder nicht. Eine Salon-Software weiß davon nichts. Sie führt Kundendaten, keine Patientenakten. Und sie ist für Kosmetik-Kundendaten datenschutzrechtlich bewertet, nicht für Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO.
Typische Auslöser für den Wechsel: Der Steuerberater fragt nach der Trennung von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen. Die Berufshaftpflicht will nach einer Komplikation die Dokumentation sehen. Eine Patientin verlangt Einsicht in ihre Akte nach §630g BGB. Oder die Praxis nimmt eine zweite Behandlerin auf, und plötzlich muss nachvollziehbar sein, wer wann was in welcher Akte geändert hat.
Dokumentationspflicht: Akte statt Kundennotiz
§630f BGB verpflichtet dich, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen, in Papierform oder elektronisch. Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und der Zeitpunkt der Änderung dokumentiert ist. Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Das gilt für Faltenunterspritzung genauso wie für einen chirurgischen Eingriff.
Was in der ästhetischen Medizin konkret dokumentiert werden muss, geht deutlich über eine Kundennotiz hinaus:
- Anamnese und Kontraindikationen: Vorerkrankungen, Medikamente, Allergien, Schwangerschaft, frühere Behandlungen im selben Areal.
- Produkt und Charge: Bei Fillern das Präparat mit Chargennummer, bei Botulinumtoxin Präparat, Charge und Verdünnung. Ohne Chargennummer ist bei einem Produktrückruf oder einer Komplikation keine Rückverfolgung möglich.
- Injektionsstellen und Mengen: Areal, Einheiten oder Milliliter pro Punkt, Injektionstiefe und Technik. Bei Folgebehandlungen ist das die Grundlage für die Dosisanpassung.
- Aufklärung und Einwilligung: Zeitpunkt, Inhalt, Bedenkzeit, unterschriebenes Formular.
- Verlauf: Komplikationen, Nachkontrolle, Korrekturen, Fotodokumentation.
Eine Salon-Software bietet dafür ein Freitextfeld pro Kunde. Das Freitextfeld hat kein Änderungsprotokoll, keine Zuordnung zu einem Behandlungstermin, keinen Zeitstempel pro Eintrag und keine Möglichkeit, ein unterschriebenes Formular sauber anzuhängen. Wenn nach drei Jahren eine Patientin behauptet, sie sei über Risiken nicht aufgeklärt worden, ist eine editierbare Notiz ohne Historie vor Gericht wenig wert. §630h BGB kehrt in solchen Fällen die Beweislast um: Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Akte aufgezeichnet, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde (§630h Abs. 3 BGB).
Eine Praxissoftware führt die Akte pro Patientin mit Einträgen pro Termin, versioniert Änderungen und legt Anhänge wie Einwilligungen und Befunde direkt am Eintrag ab. Ein Audit-Log protokolliert zusätzlich, welcher Benutzer wann welchen Datensatz geöffnet oder geändert hat. Das ist keine Komfortfunktion, sondern die technische Umsetzung von §630f BGB. Wie Dokumentationspflichten für Heilberufe konkret aussehen, beschreibt der Ratgeber Dokumentationspflicht: Was, wann, wie, die Grundsätze gelten für die ästhetische Medizin genauso.
Abrechnung: GOÄ, Verlangensleistung, Umsatzsteuer
Ärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, auch dann, wenn die Patientin Selbstzahlerin ist und keine Erstattung erwartet. Für ästhetische Behandlungen sind drei Besonderheiten relevant, die eine Salon-Kasse nicht abbildet.
Verlangensleistung nach §1 Abs. 2 GOÄ. Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen, darfst du nur berechnen, wenn sie auf Verlangen der Patientin erbracht wurden. In der Rechnung müssen sie nach §12 Abs. 3 GOÄ als solche gekennzeichnet sein. Viele ästhetische Leistungen haben keine eigene GOÄ-Ziffer und werden analog nach §6 Abs. 2 GOÄ berechnet, mit Angabe der herangezogenen Ziffer und Kennzeichnung als Analogleistung. Faktoren oberhalb des Schwellenwerts brauchen eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, Faktoren oberhalb des Höchstsatzes von 3,5 eine schriftliche Honorarvereinbarung nach §2 GOÄ vor der Behandlung. Wie Faktor und Begründung funktionieren, steht im Ratgeber GOÄ-Abrechnung: Ziffern, Faktor und Begründungen.
Umsatzsteuer. Heilbehandlungen sind nach §4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen. Rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation sind das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht, sie unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Dieselbe Praxis erbringt an einem Tag steuerfreie Leistungen (etwa Narbenbehandlung nach Verletzung oder Hyperhidrose-Therapie) und steuerpflichtige (Faltenunterspritzung aus kosmetischem Wunsch). Die Rechnung sollte den Steuersatz pro Position ausweisen, und die Akte muss die Indikation belegen, denn die Feststellungslast für die Steuerfreiheit liegt bei der Praxis. Eine Salon-Kasse bucht pauschal einen Steuersatz auf alles. Eine Praxissoftware hinterlegt den Steuersatz pro Leistung und übergibt die Trennung über den Rechnungsexport an das Steuerbüro.
Offene Posten. Selbstzahler zahlen häufig direkt, aber nicht immer. Bei Behandlungsserien oder höheren Beträgen entstehen offene Rechnungen. Eine Praxissoftware bietet Zahlungslinks pro Rechnung, Kartenterminal-Anbindung und ein Mahnwesen mit Fristen und Mahngebühren, sauber in der Akte dokumentiert. Details dazu im Ratgeber Mahnwesen in der Privatpraxis: Patient zahlt nicht.
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Abrechnung nach GOÄ mit Analogziffern
Ziffernkatalog, Faktor-Assistenz, Analogziffern und Steuersatz pro Leistung, Rechnung als PDF mit Zahlungslink.
Aufklärung und Einwilligung
§630e BGB verpflichtet zur Aufklärung über Art, Umfang, Durchführung, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen einer Behandlung, rechtzeitig und mündlich. Für ästhetische Eingriffe legt die Rechtsprechung die Messlatte höher als für indizierte Behandlungen. Der Bundesgerichtshof stellt „sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation“ (Urteil vom 06.11.1990, VI ZR 8/90, NJW 1991, 2349), Instanzgerichte leiten daraus eine umfassende und schonungslose Aufklärung über Erfolgsaussichten und Risiken ab, bis hin zu bleibenden Entstellungen. Zwischen Aufklärung und Behandlung soll eine Bedenkzeit liegen. Aufklärung am Behandlungstag unmittelbar vor der Injektion kann bei Ersteingriffen angreifbar sein.
Für die Software bedeutet das: Der Aufklärungsbogen muss der Patientin vor dem Termin zugehen, digital ausgefüllt und unterschrieben werden können und danach mit Zeitstempel in der Akte liegen. Eine Online-Anamnese mit digitaler Signatur erledigt genau das, die Patientin füllt Anamnese und Aufklärung am eigenen Gerät aus, die Praxis sieht vor dem Termin Kontraindikationen und hat den Nachweis über den Zeitpunkt der Aufklärung. Nach §630e Abs. 2 BGB ist der Patientin außerdem eine Abschrift der unterzeichneten Unterlagen auszuhändigen, digital als PDF. Wichtig bleibt: Das Formular ersetzt nicht das Aufklärungsgespräch, es dokumentiert es. Das Gespräch selbst gehört als Eintrag in die Akte, mit Datum, Dauer und den individuell besprochenen Punkten.
Salon-Software kennt allenfalls einen PDF-Upload pro Kunde. Das reicht für eine Einverständniserklärung zur Kosmetikbehandlung, nicht für eine ärztliche Aufklärungsdokumentation, die im Streitfall belegen muss, wann welches Formular in welcher Version unterschrieben wurde.
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Online-Anamnese mit digitaler Signatur
Anamnese- und Aufklärungsbögen vor dem Termin ausfüllen lassen, unterschrieben direkt in der Patientenakte.
Fotodokumentation gehört in die Akte
In der ästhetischen Medizin ist das Foto Teil der Behandlungsdokumentation. Es belegt den Ausgangszustand, das Ergebnis und den Verlauf, und es ist bei einer Reklamation oft das einzige objektive Beweismittel. Dafür müssen Fotos zwei Bedingungen erfüllen: eindeutige Zuordnung zu Patientin und Behandlungstermin, und Speicherung unter denselben Datenschutz-Bedingungen wie der Rest der Akte.
Die gelebte Praxis sieht häufig anders aus. Fotos entstehen mit dem Praxis-Smartphone, landen in der Galerie, werden per Messenger an den Rechner geschickt und irgendwann in einem Ordner mit dem Patientennamen abgelegt. Eine Salon-Software bietet manchmal eine Galerie pro Kunde, aber ohne Zuordnung zum einzelnen Termin und ohne Vorher-Nachher-Vergleich. Bei einer Nachfrage nach zwei Jahren ist nicht mehr rekonstruierbar, welches Foto zu welcher Sitzung gehört.
Eine Praxissoftware mit Fotodokumentation legt Aufnahmen pro Patientin und Termin ab, mit Datum und Bereichs-Markierung, und stellt Vorher- und Nachher-Aufnahme in einer Ansicht gegenüber. Die Fotos liegen im selben System wie die Akte, mit demselben Zugriffsschutz und demselben Audit-Log. Für die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der Werbung gilt seit dem BGH-Urteil zu minimal-invasiven Eingriffen ein weitgehendes Verbot, dazu der Ratgeber Vorher-Nachher-Fotos: Was seit dem BGH-Urteil gilt. Die Dokumentation in der Akte bleibt davon unberührt, sie ist verpflichtend.
Datenschutz: Gesundheitsdaten sind keine Kundendaten
Schon der Termin für eine Faltenunterspritzung lässt Rückschlüsse auf eine Behandlung zu und ist damit in der Regel als Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO zu behandeln. Erst recht gilt das für Anamnese, Behandlungsverlauf und Fotos. Für Gesundheitsdaten gelten strengere Anforderungen an Rechtsgrundlage, technische Schutzmaßnahmen und Auftragsverarbeitung, und die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB kommt hinzu, mit persönlicher strafrechtlicher Verantwortung.
Salon-Software ist für Kosmetik-Kundendaten konzipiert. Das zeigt sich an drei Stellen. Erstens am Auftragsverarbeitungsvertrag: Prüfe, ob der AVV des Anbieters Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO ausdrücklich abdeckt oder nur allgemeine Kundendaten. Zweitens am Hosting: Liegen Server oder Subunternehmer für E-Mail, SMS oder Analytics außerhalb der EU, brauchst du für Gesundheitsdaten zusätzliche Garantien nach Kapitel V DSGVO. Drittens an Marketing-Funktionen: Automatische Bewertungsanfragen, Newsletter-Segmente nach gebuchter Leistung und Kundenprofile für Werbung sind für ein Kosmetikstudio normal, für eine Arztpraxis ohne gesonderte Einwilligung problematisch.
Eine Praxissoftware für Heilberufe bringt den AVV für Gesundheitsdaten mit, hostet in Deutschland und trennt Behandlungsdaten von Kommunikation. Dazu kommen personenbezogene Benutzerzugänge, Zwei-Faktor-Authentifizierung und ein unveränderliches Audit-Log, das bei einer Anfrage der Aufsichtsbehörde belegt, wer wann Zugriff hatte. Was du für die Datenschutz-Dokumentation deiner Praxis brauchst, listet die DSGVO-Checkliste für die Arztpraxis.
Vergleichstabelle: Salon-Software und Praxissoftware
Die folgende Übersicht stellt beide Kategorien anhand der Kriterien gegenüber, die für eine ästhetische Arztpraxis relevant sind. Es geht um typische Eigenschaften der Kategorie, nicht um ein einzelnes Produkt.
| Kriterium | Salon-Software | Praxissoftware |
|---|---|---|
| Online-Terminbuchung | Ja, oft sehr gut | Ja, mit Behandlungstypen und Dauer |
| Erinnerungen per SMS und E-Mail | Ja | Ja |
| Kundenkartei | Ja, Freitext-Notizen | Patientenakte mit Stammdaten, Verlauf, Anhängen |
| Behandlungsdokumentation nach §630f BGB | Nein, Notizen sind änderbar und nicht versioniert | Ja, Einträge mit Zeitstempel, Änderungen nachvollziehbar |
| Aufklärung und Einwilligung | Nein, allenfalls PDF-Upload | Digitale Formulare mit Signatur, in der Akte abgelegt |
| Fotodokumentation | Galerie ohne Zuordnung zur Behandlung | Pro Patient und Termin, Vorher-Nachher-Ansicht |
| Rechnung | Kassenbon oder Beleg | GOÄ-Rechnung mit Ziffern, Faktor, Analogziffern |
| Umsatzsteuer-Trennung | Pauschal | Pro Leistung steuerfrei oder 19 % |
| Mahnwesen | Selten | Dreistufig mit Fristen und Gebühren |
| Audit-Log | Nein | Ja, unveränderlich, exportierbar |
| Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO | Im Einzelfall prüfen: Gesundheitsdaten abgedeckt? Hosting-Standort? | AVV für Gesundheitsdaten, Hosting in Deutschland |
| Datenexport fürs Steuerbüro | Umsatzliste | CSV-Export der Rechnungsdaten, auf DATEV mappbar |
Bei Buchung und Erinnerungen sind beide Kategorien auf Augenhöhe. Die Unterschiede liegen dort, wo aus der Kundin eine Patientin wird: Akte, Aufklärung, Abrechnung, Datenschutz. Wer ausschließlich kosmetische Leistungen ohne ärztliche Behandlung anbietet, ist mit einer Salon-Software richtig. Wer injiziert, lasert oder operiert, braucht die rechte Spalte.
Wann wechseln und wie
Der beste Zeitpunkt für den Wechsel ist vor der ersten ärztlichen Behandlung. Der zweitbeste ist jetzt, bevor die Menge an nachzudokumentierenden Behandlungen weiter wächst. Drei Signale, die keinen Aufschub mehr erlauben: Du behandelst mit verschreibungspflichtigen Präparaten oder Medizinprodukten, du hast mehr als eine Person mit Zugriff auf Behandlungsdaten, oder dein Steuerbüro hat nach der Umsatzsteuer-Trennung gefragt.
Der Wechsel selbst ist überschaubar, weil Salon-Tools wenig strukturierte Daten enthalten, die übernommen werden müssen:
- Stammdaten exportieren: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum als CSV oder Excel aus dem Salon-Tool. Diese Daten lassen sich in eine Praxissoftware importieren, bei größeren Beständen begleitet durch das Onboarding-Team.
- Historie sichern: Freitext-Notizen und Fotos pro Kundin exportieren und als Anhang in die neue Akte übernehmen. Eine nachträgliche Strukturierung lohnt sich nur für aktive Patientinnen mit laufenden Behandlungsserien.
- Formulare aufsetzen: Anamnese- und Aufklärungsbögen pro Behandlungstyp als digitale Formulare anlegen, mit Signaturfeld.
- Leistungskatalog mit Steuersatz anlegen: Jede Behandlung mit GOÄ-Ziffer oder Analogziffer, Faktor und Umsatzsteuer-Status hinterlegen, am besten gemeinsam mit dem Steuerbüro.
- Online-Buchung umstellen: Buchungslink auf der Website und im Google-Unternehmensprofil tauschen, Behandlungstypen mit Dauer und Pufferzeiten übernehmen. Das alte Tool erst abschalten, wenn keine offenen Termine mehr darin liegen.
- Altes System datenschutzkonform beenden: Export aller Daten, danach Löschbestätigung vom Anbieter anfordern und ablegen.
Wie ein Softwarewechsel im Detail abläuft und welche Importwege es für Praxen mit bestehender Praxissoftware gibt, beschreibt der Ratgeber Praxissoftware wechseln: Daten sicher übernehmen.
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Praxissoftware für ästhetische Medizin
Fotodokumentation mit Vorher-Nachher-Ansicht, digitale Aufklärung mit Signatur, GOÄ-Abrechnung mit Analogziffern und Online-Buchung in einem System.
Quellen
Alle Rechtsgrundlagen wurden am 28.09.2026 gegen die Primärquellen geprüft. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
- §630e BGB, Aufklärungspflichten
- §630f BGB, Dokumentation der Behandlung
- §630g BGB, Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- §630h BGB, Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§1, 2, 5, 6, 12
- §4 Nr. 14 UStG, Steuerbefreiung für Heilbehandlungen
- §12 Abs. 1 UStG, Regelsteuersatz 19 Prozent
- BFH, Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12, Umsatzsteuer bei ästhetischen Operationen, unter Bezug auf EuGH PFC Clinic
- BGH, Urteil vom 06.11.1990, VI ZR 8/90, NJW 1991, 2349, Aufklärung vor kosmetischer Operation
- Art. 4 Nr. 15 DSGVO, Begriff Gesundheitsdaten
- Art. 9 DSGVO, besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Art. 28 DSGVO, Auftragsverarbeiter
- Art. 44 ff. DSGVO, Datenübermittlung an Drittländer
- §203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
